Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Dresdner VersorgungsManagement GmbH (DVM)
§ 1
Geltungsbereich
- (1) Für die über die DVM begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der DVM und dem Trägerunternehmer gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen gültigen Fassung.
- (2) Abweichende Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Trägerunternehmens werden zurückgewiesen.
§ 2
Zustandekommen des Vertrages
Die DVM unterbreitet dem Trägerunternehmen im Rahmen einer Beratung ein individuelles Angebot zur betrieblichen Altersversorgung. Der Beratungsvertrag gilt mit der Bestimmung des Vertragsbeginns als geschlossen.
§ 3
Fälligkeit
- (3) Das Honorar wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Vergütungsordnung vereinbart.
- (4) Das Honorar entsteht mit der Einrichtung einer bAV unabhängig vom Durchführungsweg. Das Honorar wird sofort fällig und zahlbar. Abweichende Regelungen gemäß (5) sind möglich.
- (5) Die Rechnungsstellung erfolgt durch die DVM.
- (6) Erhöht sich bei Aufnahme von Leistungsanwärtern die Gesamtsumme, wird das zum Zeitpunkt der Aufnahme auf der Grundlage der Vergütungsordnung geltende Honorar berechnet.
- (7) Nach Abschluss der Beratungsgespräche und nach Auswertung des aktualisierten Gutachtens kann eine detaillierte schriftliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Eine Ratenzahlung der Forderung kann mit maximal 24 aufeinanderfolgenden Raten nach deren Fälligkeit vereinbart werden.
§ 4
Mitwirkungspflicht
Das Trägerunternehmen verpflichtet sich alle Informationen und Unterlagen der DVM rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insoweit diese bAV relevant sind. Dies betrifft insbesondere psv-pflichtige Sachverhalte.
§ 5
Haftungsausschluss
- (1) Schadensersatzansprüche des Trägerunternehmens sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DVM, sofern das Trägerunternehmen Ansprüche gegen diese geltend macht.
- (2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DVM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- (3) Schadenersatzansprüche des Trägerunternehmens sind ausgeschlossen, wenn Mitwirkungspflichten verletzt wurden.
§ 6
Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Trägerunternehmen gegenüber der DVM zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung der DVM ausgeschlossen, sofern das Trägerunternehmen nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§ 7
Aufrechnung
Ein Recht zur Aufrechnung des Trägerunternehmens besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
§ 8
Gerichtsstand
- (1) Grundsätzlich ist der Gerichtsstand der Sitz der DVM.
- (2) Die DVM behält sich die Wahl des Gerichtsstands für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem DVM und dem Trägerunternehmen vor.
§ 9
Salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vertragszweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Dresden, August 2017